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hierundhu
[ Eine klitzekleine Frage zur Kontoführung^^ ]
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Gast






BeitragVerfasst am: So 29 Okt, 2006 15:11    Titel: Eine klitzekleine Frage zur Kontoführung^^ Antworten mit Zitat nach oben ... 

Bin in meine Übungsbuch auf eine Frage gestoßen und komm nun nicht weiter. Vielleicht kann mir jemand helfen.

Die Frage lautet:

Welches Konto dient nicht zur Fremdkapitalbeschaffung:

a) Termingeldkonto

b) Sichteinlagenkonto

c) Darlehnskonto

d) Sparkonto

Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen:lol:
 
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Verfasst am: So 29 Okt, 2006 15:11    Titel: Eine klitzekleine Frage zur Kontoführung^^  



 
Tom
Vice President


Dabei seit: Aug 2006
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: So 29 Okt, 2006 17:13    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

c ohne garantie...

Zuletzt bearbeitet von Tom am Mo 30 Okt, 2006 10:14, insgesamt einmal bearbeitet
 
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Gast






BeitragVerfasst am: So 29 Okt, 2006 17:20    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Tom hat recht, es ist c.
 
Gast






BeitragVerfasst am: So 29 Okt, 2006 17:43    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Danke... Wink

dann weiß ich ja bescheid.
 
Gast






BeitragVerfasst am: So 29 Okt, 2006 19:38    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Mensch vielleicht kannst du mir auch bei dieser Frage weiterhelfen: Laughing

Es geht um das Bankauskunftverfahren: Für einige Behörden gibt es da Ausnahmeregelungen.
Wäre die echt danbar wenn du mir 3-4 dieser Regelungen erörten könntest.

Ich komm hier echt nicht weiter.
 
Tom
Vice President


Dabei seit: Aug 2006
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: Mo 30 Okt, 2006 10:38    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Für das Bankauskunftverfahren gelten folgende Regeln:

1. Die Bank ist berechtigt, über Geschäftskunden (juristische Personen und Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind) Bankauskünfte zu erteilen, sofern ihr keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt.
2. Bankauskünfte über Privatkunden (alle sonstigen Personen und Vereinigungen) erteilt die Bank nur dann, wenn diese allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
3. Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahme werden nicht gemacht.
4. Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur dann erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt.



mhh nicht wirklich das was du wolltest....


Bankgeheimnis

Banken sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet. Sie dürfen über Kontenstände und andere Tatsachen, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehungen mit ihrer Kundschaft erfahren, normalerweise keine Auskunft geben. Auch im Zivilprozeß hat die Bank ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Bank findet hierin seinen Ausdruck.

Da ein geordneter bankgeschäftlicher Verkehr beeinträchtigt würde, wenn sich die Kunden nicht auf die Geheimhaltung verlassen könnten, dürfen auch Behörden das Bankgeheimnis nur durchbrechen, wenn und soweit für das Kreditinstitut eine gesetzliche Offenbarungspflicht begründet ist. Die Bank wird den betroffenen Kunden in der Regel von solchen Auskunftsverlangen unterrichten.

Eine wichtige Einschränkung des Bankgeheimnisses enthält die Abgabenordnung für Steuerermittlungsverfahren: Sofern das Finanzamt nicht auf andere Weise - insbesondere durch Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen - die erforderlichen Unterlagen beschaffen kann, darf es sich an die Bank wenden.

Zusätzliche Einschränkungen wird es ab April 2005 geben: dann tritt das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können nicht nur Steuerfahnder, sondern ganz „normale“ Finanzbeamte die Bankkonten der Bundesbürger überprüfen. Und neben der Finanzverwaltung sollen auch Arbeits-, Sozial- und andere Ämter Zugriff auf Kontostände und -bewegungen erhalten.

Auch beim Ableben eines Kunden hat die Bank spezielle Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt aufgrund erbschaftssteuerlicher Vorschriften.

Schließlich muß das Bankgeheimnis im Strafverfahren hinter die Interessen des Staates an der Aufklärung strafbarer Handlungen zurücktreten.
 
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